Eine große Gemeinschaft
Mit der Gründung der Bodensee-Wasserversorgung im Jahre 1954 wollten die Städte und Gemeinden den großen Wassermangel in weiten Teilen Baden-Württembergs für immer beseitigen. Die Wahl des Zweckverbands als kommunale Rechtsform wurde der Grundstein für eine solidarische Aufteilung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und eine demokratische Struktur des Unternehmens. Der Zweckverband ist ein Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben, hier der Wasserversorgung.
Mitglieder der Bodensee-Wasserversorgung sind 149 Städte und Gemeinden und 34 andere Wasserversorgungs-Zweckverbände. Diese werden einerseits mit Wasser beliefert, sind also Kunden. Andererseits finanzieren sie mit ihren Umlagen, das ist der Preis für das Wasser, den Verband, sind also Eigentümer. Gerade die Doppelfunktion der Mitglieder als Eigentümer und Kunde gleichermaßen sorgt dafür, dass die von der Bodensee-Wasserversorgung erhobenen Preise niedrig bleiben. Satzungsgemäß erwirtschaftet die Bodensee-Wasserversorgung keinen Gewinn.
Entsprechend der kommunalen Struktur des Zweckverbandes werden die Entscheidungen von den Mitgliedern demokratisch getroffen. Alle Mitglieder haben in der Verbandsversammlung Sitz und Stimme. Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan, in dem grundlegende Entscheidungen getroffen werden. Besondere Regelungen sorgen dafür, dass in den Gremien der Bodensee-Wasserversorgung die Interessen aller Mitglieder gleichberechtigt Berücksichtigung finden. Weitere Organe sind der Verwaltungsrat, der Verbandsvorsitzende und die Geschäftsleitung.
Grundlage aller Berechnungen im Zweckverband ist die Beteiligungsquote. Sie drückt in Litern pro Sekunde aus, welche Wassermengen dem einzelnen Verbandsmitglied zur Verfügung gestellt werden müssen. Gleichzeitig dient sie als Berechnungsgrundlage für die Kostenumlage. In der Verbandsversammlung gibt sie die Gruppenzugehörigkeit an.
* Gruppe I: Mitglieder mit mehr als 1000 Sekundenlitern Beteiligungsquote
* Gruppe II: Mitglieder mit 100 bis 1000 Sekundenlitern Beteiligungsquote
* Gruppe III: Mitglieder mit weniger als 100 Sekundenlitern Beteiligungsquote
Jede Gruppe verfügt in der Verbandsversammlung über 1000 Stimmen.