GENEHMIGUNG
Für das Projekt Zukunftsquelle sind eine Reihe von Genehmigungen erforderlich. Sie gewährleisten, dass die schutzwürdigen Interessen von Mensch und Umwelt berücksichtigt werden – genauso wie das Interesse am Erhalt der Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung von mehreren Millionen Menschen.
Genau wie das Projekt Zukunftsquelle selbst sind die verschiedenen Genehmigungsverfahren außerordentlich komplex. Gerade deshalb sind eine sorgfältige Abwägung und Prüfung notwendig und sinnvoll. Eine ergebnisoffene Prüfung bedeutet aber auch, dass sich heutige Annahmen zu Verfahren und Zuständigkeiten noch ändern können. In jedem Fall werden die Genehmigungsverfahren einige Jahre in Anspruch nehmen.
Derzeit befinden wir uns in Abstimmung mit den Behörden zu Zuständigkeiten, Prüfung möglicher Varianten und Erstellung diverser Gutachten.
Nachfolgend finden Sie eine schematische Darstellung der aktuell geplanten Verfahren.
Planfeststellungsverfahren
Bei einem Planfeststellungsverfahren werden diverse Antragsunterlagen, unter anderem ein sogenannter Erläuterungsbericht, Gutachten und weitere Anlagen eingereicht. Die Unterlagen werden öffentlich zur Einsicht ausgelegt. Betroffene Personen, Umweltvereinigungen und Träger öffentlicher Belange können hierzu Einwendungen oder Stellungnahmen einreichen. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls findet zur Klärung der Einwendungen ein Erörterungstermin statt. Abschließend prüft die Behörde alle vorliegenden Unterlagen und entscheidet mittels eines Planfeststellungsbeschlusses über die Zulässigkeit des Vorhabens.
Bei der Zukunftsquelle gibt es voraussichtlich ein Planfeststellungsverfahren zur notwendigen Druckleitung auf den Sipplinger Berg (nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG) und ggf. ein weiteres Planfeststellungsverfahren für das benötigte 110-kV-Erdkabel und die Freiluftschaltanlage zur Stromversorgung (nach Energiewirtschaftsgesetz, EnGW). Nach gegenwärtigem Stand ist das Landratsamt Bodenseekreis für die UVPG-Planfeststellung und das Regierungspräsidium Tübingen für die EnWG-Planfeststellung zuständig.
Aktuell in Arbeit: Festsetzung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Naturschutzrechtliche Genehmigung
Eine naturschutzrechtliche Genehmigung wird dann benötigt, wenn ein Vorhaben in Natur und Landschaft eingreift, für das keine andere Genehmigung oder Anzeige vorgeschrieben ist. Derzeit ist noch in Prüfung, ob für das 110-kV-Erdkabel ein Planfeststellungsverfahren oder eine naturschutzrechtliche Genehmigung beantragt wird. Wird ein Planfeststellungsverfahren beantragt, kann in dieses Verfahren die Freiluftschaltanlage einbezogen werden. Andernfalls bedarf die Freiluftschaltanlage einer separaten Baugenehmigung.
Aktuell in Arbeit: Prüfung des benötigten Verfahrens.
Baugenehmigungen
Baurechtliche Genehmigungen sind erforderlich, wenn Anlagen neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden sollen. Beim Projekt Zukunftsquelle kann eine Baugenehmigung erforderlich werden, für den Neubau der Freiluftschaltanlage und für die Änderung der Anlagen auf dem Sipplinger Berg. Grundlage ist die Landesbauordnung (LBO). Zuständig ist das Baurechtsamt der Stadt Überlingen.
Aktuell in Arbeit: Entwurfsplanung.
Wasserrechtliche Bewilligung
Durch eine wasserrechtliche Bewilligung wird das Recht erteilt, ein oberirdisches Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Darunter fällt auch das Recht der Wasserentnahme zur Trinkwasserversorgung. Außerdem bedürfen Anlagen an einem Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung oder Erlaubnis. In diesem Verfahren wird deshalb auch über die Seewasserwerke am Ufer entschieden. In dem wasserrechtlichen Verfahren wird die Öffentlichkeit wie in einem Planfeststellungsverfahren beteiligt. Zuständig ist nach gegenwärtigem Stand das Regierungspräsidium Tübingen. Unabhängig davon bedarf die Entnahme von Wasser aus dem Bodensee der Zustimmung der Anrainerstaaten des Bodensees (Österreich, Schweiz, Liechtenstein).
Aktuell in Arbeit: Vorbereitungen zur Abstimmung mit den Anrainerstaaten.
Ausweisung Wasserschutzgebiet/Verbotszone durch Rechtsverordnung
Um den Schutz einer Rohwasserentnahme sicherzustellen, ist es in Deutschland üblich, ein Wasserschutzgebiet durch die Fachbehörden auszuweisen, um das Lebensmittel Nr. 1 zu schützen. In Süßenmühle schützen ein Wasserschutzgebiet und eine Verbotszone gemäß einer Rechtsverordnung die Qualität des Bodensee-Wassers, das wir aus dem See entnehmen. Es gelten dafür unterschiedlich strenge Auflagen für verschiedene land- und seeseitige Zonen. Auch für den neuen Standort ist ein Schutz erforderlich.
Vorbereitend für die Ausweisung werden die Wasserschutzzonen zunächst modelliert, gutachterlich geprüft und dann beantragt. Die Zuständigkeit für das Verfahren wird festgelegt im Zusammenspiel von oberster, höherer und unterer Wasserbehörde (Umweltministerium Baden-Württemberg, Regierungspräsidien und Landkreisämter). Dabei wird eine einheitliche Zuständigkeit angestrebt, auch wenn das fragliche Gebiet die Grenzen der Regierungsbezirke (Tübingen und Freiburg) bzw. der Landkreise (Bodenseekreis und Landkreis Konstanz) überschreiten sollte. Auf der Grundlage der Fachgutachten werden diese in Abstimmung mit weiteren Fachbehörden den Entwurf zur Abgrenzung eines Schutzgebiets und die Inhalte einer Rechtsverordnung erstellen. Dieser Verordnungsentwurf inklusive der Schutzbestimmungen wird im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich ausgelegt.
Der Antrag auf Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für den Standort Pfaffental wurde Ende 2023 bei der Behörde eingereicht. Eine Bearbeitung erfolgt jedoch erst, wenn ein Baubeschluss durch den Zweckverband erfolgt ist.
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Sarah Kreidler
Unternehmenskommunikation
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