Wasserentnahmerecht

Am 16.10.1958 wurde die Bodensee-Wasserversorgung durch den Verbandsvorsitzenden, den Stuttgarter Oberbürgermeister Klett in Betrieb genommen. Sechs Tage zuvor war dem Zweckverband vom damaligen Landratsamt Überlingen das Recht zur Wasserentnahme aus dem Bodensee verliehen worden. Das Wassernutzungsrecht wurde zunächst befristet bis zum Jahr 2038 verliehen, ein Passus, der auch in die folgenden wasserrechtlichen Verleihungsbescheide aufgenommen wurde.

Das heute geltende Entnahmerecht von 670.000 m³ pro Tag wurde in drei Stufen erteilt: 1958 für 190.000 m³, 1964 für weitere 80.000 m³ und 1970 für zusätzliche 400.000 m³. Die stufenweise Beantragung und Verleihung erfolgte analog zum sich erhöhenden Wasserbedarf.

Der Bodensee ist ein Condominium, das heißt, dass die hoheitlichen Aufgaben von den Anrainerstaaten Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam wahrgenommen werden. Aus diesem Grund wurde die Wasserentnahme aus dem Bodensee durch ein Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 30.4.1966 geregelt (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt des Jahres 1967, Teil II, Seiten 2314 und 2315). Dieses Abkommen besagt in Artikel 7, dass sich die 3 Anliegerstaaten u. a. im Fall einer Entnahme von mehr als 750 l/s Wasser bei gleichzeitiger Verwendung dieses Wassers außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees abstimmen. Dies trifft für die Bodensee-Wasserversorgung zu, da sie sowohl mehr als 750 l/s entnimmt als auch das Wasser außerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees verwendet.

Diese Abstimmung ist bei allen drei Anträgen auf eine Wasserentnahme erfolgt. Sachlich zuständig war im Fall der Bodensee-Wasserversorgung die Bundesrepublik Deutschland. Wasserrecht ist in Deutschland Ländersache, d. h. das vom Land Baden-Württemberg erlassene Wassergesetz Baden-Württemberg ist für die Regelung aller Wasserangelegenheiten (also auch der Entnahme von Oberflächenwasser) anzuwenden.